Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und verpflichtet viele Akteur*innen, digitale Angebote wie Websites und Apps barrierefrei zu gestalten. In diesem Blogbeitrag fassen wir zusammen, welche Auswirkungen das BFSG auf Ihr Unternehmen hat, wie Sie sich optimal auf die neuen Regelungen vorbereiten können – und warum sich Barrierefreiheit auch dann lohnt, wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Das Wichtigste auf einen Blick
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Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) müssen bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein.
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Bei Nichtbeachtung des BFSG können Produkte oder Dienstleistungen vom Markt genommen oder Bußgelder verhängt werden.
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Auch, wenn Sie nicht unter das BFSG fallen, gibt es viele Gründe, um die eigene digitale Präsenz so barrierearm wie möglich zu gestalten: Sie ermöglichen gleichberechtigte digitale Teilhabe, erweitern Ihre Zielgruppe und bieten allen Besuchenden ein besseres Nutzer*innenerlebnis.
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Wer den eigenen Webauftritt gezielt optimieren möchte, sollte in einem ersten Schritt die aktuelle Webpräsenz auf Barrierefreiheit prüfen lassen, zum Beispiel durch einen Accessibility-Schnellcheck und umfassenden Accessibility-Audit.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird die EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – der „European Accessibility Act“ (EAA) – in deutsches Recht umgesetzt. Damit werden hierzulande erstmals gesetzliche Regelungen im Bereich Barrierefreiheit für private Unternehmen erlassen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die vom BFSG umfassten Produkte und Dienstleistungen von Menschen mit Behinderung uneingeschränkt und eigenständig genutzt werden können.
Welche Produkte und Dienstleistungen umfasst das BFSG?
Das BFSG gilt für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht beziehungsweise erbracht werden. Welche Angebote umfasst sind, ist in Paragraf 1 Absatz 2 und 3 festgelegt. Es handelt sich unter anderem um:
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Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones und E-Book-Lesegeräte
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Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrausweisautomaten
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Telefon- und Messengerdienste
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Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
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Bankdienstleistungen
In der Praxis bedeutet dies zum Beispiel: Bietet ein Unternehmen auf seiner Website Produkte zum Verkauf (E-Commerce) sowie digitale Terminbuchungen oder Formulare an, muss die Internetseite barrierefrei sein.
Welche Regelungen gelten für vom BFSG umfasste Websites?
Paragraf 4 des BFSG verweist als Grundlage für die Umsetzung von Barrierefreiheit auf harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind. Für Websites und Anwendungen ist somit die Norm EN 301 549 richtungsweisend; daher muss die Konformitätsstufe AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 eingehalten werden. Dabei handelt es sich um verschiedene Anforderungen in den Bereichen Entwicklung, Design und Content.
Welche Maßnahmen konkret umgesetzt werden müssen, um eine Website so barrierearm wie möglich zu gestalten, haben wir im Blogbeitrag „Leitfaden für digitale Barrierefreiheit“ zusammengefasst.